Erbschaft
Beim Tod geht der Nachlass auf Erben über: Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB. Das Testament kann das ändern, Pflichtteile naher Angehöriger bleiben oft bestehen; Form und Sonderstellung von Lebenspartnern sind dabei besonders wichtig.
Erbschaft als Teil der persönlichen Vorsorge
Mit dem Tod einer Person geht ihr gesamter Nachlass – also Vermögenswerte und Verbindlichkeiten – automatisch auf einen oder mehrere Erben über. Grundlage dafür ist die gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese greift von selbst, sofern zu Lebzeiten keine eigene Verfügung zur Erbfolge getroffen wurde. Da nur Erben über den Nachlass verfügen dürfen, ist rechtzeitige Vorsorge wichtig, um sicherzustellen, dass der Nachlass an die gewünschten Personen gelangt. Besonders bei der gesetzlichen Erbfolge erben oft nicht zwingend die Personen, die dem Erblasser am nächsten standen.
Gesetzliche Erbfolge
Fehlt ein Testament oder Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB. Dabei werden grundsätzlich Verwandte bedacht: Personen, die gemeinsame Vorfahren (z. B. Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) haben. Verschwägerte Personen sind hingegen ausgeschlossen, da keine gemeinsamen Vorfahren bestehen. Ausnahmen gelten insbesondere für Adoptivkinder sowie Ehepartner; zudem sind Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbrechtlich gleichgestellt. Wenn keine Erben vorhanden sind, fällt das Erbe letztlich an den Staat (§ 1936 BGB).
Erben erster Ordnung:
Abkömmlinge
Erben erster Ordnung sind die Kinder, Enkel und weitere Abkömmlinge des Verstorbenen. Sind Angehörige dieser Gruppe vorhanden, sind andere Verwandte grundsätzlich vom Erbteil ausgeschlossen. Enkel und weitere „Kindeskinder“ erben nur dann, wenn ihre Eltern nicht mehr leben oder das Erbe nicht annehmen.
Erben zweiter Ordnung:
Eltern und deren Abkömmlinge
Zur zweiten Ordnung zählen die Eltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge (z. B. Geschwister, Neffen und Nichten). Angehörige dieser Ordnung kommen nur zum Zug, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind bzw. wenn die betroffenen Eltern das Erbe nicht antreten.
Erben dritter Ordnung:
Großeltern und deren Abkömmlinge
Die dritte Ordnung umfasst Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (z. B. Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen). Auch hier gilt: Andere Ordnungen werden ausgeschlossen, solange erbberechtigte Personen der jeweils vorrangigen Ordnung existieren.
Erben vierter Ordnung:
Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
Die vierte Ordnung erfasst Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Ab dieser Ordnung wechselt das System von der bisherigen Erbfolge nach Stämmen hin zum sogenannten Gradualsystem: Maßgeblich ist dann der nächstverwandte Personenkreis. Abkömmlinge bereits verstorbener Personen „treten“ nicht automatisch an deren Stelle, sondern nur die Personen, die nach dem System als nächstberechtigt gelten. Sind mehrere Verwandte gleichen Grades vorhanden, wird das Erbe gleichmäßig unter ihnen aufgeteilt.
Gewillkürte Erbfolge und Pflichtteil
Die gewillkürte Erbfolge – etwa durch Testament, Erbvertrag oder Vermächtnisse – kann die gesetzliche Erbfolge überlagern. Dadurch erben grundsätzlich nur diejenigen, die ausdrücklich berücksichtigt werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Pflichtteilsberechtigte behalten regelmäßig Anspruch auf ihren Pflichtteil, auch wenn sie durch Testament weniger oder gar nicht bedacht werden.
Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere nahe Angehörige, z. B. Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, Kinder sowie weitere näher definierte Gruppen (je nach Konstellation auch Eltern). Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die testamentarisch eingesetzten Erben und besteht typischerweise als Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Formvorschriften für ein gültiges Testament
Wer ein Testament erstellen möchte, muss strenge Formvorgaben beachten, sonst kann es unwirksam sein. Ein eigenhändiges (privates) Testament muss vollständig handschriftlich verfasst, persönlich unterschrieben und mit Zeitangabe sowie Ort der Niederschrift versehen sein. Bei gemeinschaftlichen Testamenten können Ehepaare bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein gemeinsames Schriftstück errichten; beide müssen unterschreiben, wobei jeder Partner den Inhalt mittragen muss.
Alternativ kann ein Notar ein notarielles bzw. öffentliches Testament erstellen: Der Notar berät, hilft bei der Formulierung und sorgt für eine ordnungsgemäße Errichtung. Solche Testamente werden amtlich verwahrt und nach dem Tod eröffnet. Nachteil sind notarielle Gebühren, die sich am Vermögenswert orientieren; als Vorteil gilt jedoch, dass häufig kein kostenpflichtiger Erbschein erforderlich ist.
Erbrechtliche Stellung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern
Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner erhält neben den Abkömmlingen (erste Ordnung) unabhängig vom Güterstand einen gesetzlichen Erbanteil von 1/4. Ist die zweite Ordnung oder sind Großeltern betroffen, erhöht sich der Erbanteil auf 1/2.
Gleichzeitig spielt der Güterstand eine Rolle: Wird kein abweichender Güterstand vereinbart, gilt in der Regel die Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erhöht sich der Erbteil zusätzlich um weitere 1/4. Für die eingetragene Lebenspartnerschaft gilt diese Logik entsprechend, wenn eine entsprechende Ausgleichsregel vereinbart wurde. Sind jedoch weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung sowie Großeltern vorhanden, kann der verbleibende Ehe- bzw. Lebenspartner die gesamte Erbschaft erhalten.